Gesetze / Augenoptikermeisterverordnung
AugOptMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/augoptmstrv--2005/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/augoptmstrv--2005/4#abs-2 (2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/augoptmstrv--2005/4#abs-3 (3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/augoptmstrv--2005/4#abs-4 (4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/augoptmstrv--2005/4#abs-5 (5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.