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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 14 Vorbereitung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/14#abs-1 (1) Nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts übersendet die Einstellungsbehörde die Personalakten der Personen im Verwaltungsreferendariat an das Landesprüfungsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/14#abs-2 (2) Das Landesprüfungsamt legt am Tag der mündlichen Prüfung die jeweiligen Personalakten dem Prüfungsausschuss vor. Die Vorlage der Personalakten dient dem Prüfungsausschuss dazu, einen Gesamteindruck über den Ausbildungsgang der zu prüfenden Person zu erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/14#abs-3 (3) Für den Zeitraum nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit nach § 15 und Beginn der mündlichen Prüfung gemäß § 17 wird die Person im Verwaltungsreferendariat von der Einstellungsbehörde jeweils zur Hälfte, mit dem Ziel der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, freigestellt. Für die andere Hälfte dieses Zeitraumes kann der Person im Verwaltungsreferendariat auf dessen Antrag Erholungsurlaub gewährt werden.