Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2
allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/1#abs-2 (2) Zur Ausbildung im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn nach Absatz 1 kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. Grundkenntnisse des öffentlichen Rechts nachweisen kann und
3. ein grundständiges Studium mit den Abschlüssen Diplom oder Magister beziehungsweise ein konsekutives Studium mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossen hat; zugelassen werden Absolvierende mit den Studiengängen der Wirtschafts-, Verwaltungs-, Sozial- oder Politikwissenschaften sowie der Studiengänge Wirtschafts- oder Verwaltungsrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/1#abs-3 (3) Das konsekutive Studium nach Absatz 2 Nummer 3 muss einen Bachelorabschluss sowie einen Masterabschluss mit insgesamt mindestens 300 Leistungspunkten nach dem Europäischen Credit-Transfer-System umfassen.