Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 14 Übergangsvorschrift
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/14#abs-1 (1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/14#abs-2 (2) Hat der Prüfling die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden und hat er sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu einer Wiederholungsprüfung angemeldet, kann auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften abgelegt werden.
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.