Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 12 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/12#abs-1 (1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/12#abs-2 (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/12#abs-3 (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
Änderungsverlauf
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23.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
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