Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV§ 11 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren“
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/11#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202022/11#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Zweiradmechaniker-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Änderungsverlauf
-
23.11.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (BGBl. I 4952)
BGBl. 2021 I S. 4952
BGBl. 2021 I S. 4952
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.