Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV 2005§ 6 Situationsaufgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/6#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zweiradmechaniker-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/6#abs-2 (2) Als Situationsaufgabe sind jeweils zwei der unter Nummer 1 oder unter Nummer 2 aufgeführten Arbeiten sowie die Arbeiten nach Nummer 3 auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 1 ausgeführt, ist in jedem Fall die Arbeit nach Buchstabe a sowie die Instandhaltung nach Nummer 3 am nichtmotorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen. Werden die Arbeiten nach Nummer 2 ausgeführt, ist die Instandhaltung nach Nummer 3 am motorisierten Zwei- oder Dreirad auszuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwrMechMstrV%202005/6#abs-3 (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.