Gesetze / Landesrecht Bayern / Zweckvermögensgesetz

ZweckVermG

Art 3 Ausfallbürgschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für die Darlehen des Zweckvermögens einschließlich der dazu gehörenden Zinsen gegenüber der Landesbank gegen Entgelt eine Ausfallbürgschaft in einer Gesamthöhe bis zu drei Milliarden Euro zu übernehmen.

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