Gesetze / Landesrecht Bayern / ZweckVermG · GVBl. S. 602, BayRS 762-7-F

Gesetz über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale

4 Normen · Ausgangsfassung vom 23.07.1994 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Art. 1 Bildung und Verwaltung von Zweckvermögen
  3. Art. 2 Wettbewerbsneutralität
  4. Art. 3 Ausfallbürgschaft
  5. Art. 4 Inkrafttreten
  6. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    09.12.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 585)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.