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Art 3 ZweckVermG (Bayern) — Ausfallbürgschaft

Zweckvermögensgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für die Darlehen des Zweckvermögens einschließlich der dazu gehörenden Zinsen gegenüber der Landesbank gegen Entgelt eine Ausfallbürgschaft in einer Gesamthöhe bis zu drei Milliarden Euro zu übernehmen.