Gesetze / Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV

§ 20 Mindestvergütung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

§ 19 § 21