Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zweckverbandssicherungsgesetz

ZwVerbSG

§ 9 Inkrafttreten, Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVerbSG/9#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVerbSG/9#abs-2 (2) §§ 1 bis 6 gelten nur für solche Rechtsfehler, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgetreten sind. §§ 7 und 8 finden keine Anwendung auf Zweckverbände, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVerbSG/9#abs-3 (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) bleiben unberührt.

Potsdam, den 4. Dezember 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

§ 8