Gesetze / Landesrecht Bayern / Zweckentfremdungsgesetz
ZwEWGArt 5 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 25.08.2026
Auf der Grundlage dieses Gesetzes und der nach Art. 1 ergangenen Satzungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).