Gesetze / Landesrecht Bayern / Zweckentfremdungsgesetz
ZwEWGArt. 2 Genehmigung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwEWG/2#abs-1 (1) Die Genehmigung
1. ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen,
2. kann im Übrigen erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen.
Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt unabhängig von der Beantragung oder Erteilung einer Registrierungsnummer nach Art. 2a Abs. 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwEWG/2#abs-2 (2) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Gemeinde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art. 2 ZwEWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 24.08.2023 – Vf. 38-VII-21
- VGH Bayern, 31.10.2023 – 5 N 22.2094Zitiert von 5
- VGH Bayern, 20.05.2020 – 12 B 19.1648Zitiert von 8
- VGH Bayern, 24.03.2021 – 12 ZB 19.369Zitiert von 6
- VG München, 07.04.2025 – M 8 K 23.6024, M 8 K 24.3777Zitiert von 1
- VGH Bayern, 20.08.2019 – 12 ZB 19.333Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG München, 05.02.2024 – M 8 K 22.2181
- VG München, 20.06.2023 – M 8 S 23.1308Zitiert von 1
- VGH Bayern, 23.03.2022 – 12 CS 22.182Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 2 ZwEWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.