Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
ZustWaffVIM§ 3 Waffen- und Messerverbotszonen
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes wird den Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen übertragen.