Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
ZustWaffVIM§ 2 Erlaubnis zum Schusswaffen- und Munitionserwerb
Stand: 25.08.2026
Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.