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§ 3 ZustWaffVIM (Bayern) — Waffen- und Messerverbotszonen

Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes wird den Gemeinden, Landratsämtern und Regierungen übertragen.