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§ 2 ZustWaffVIM (Bayern) — Erlaubnis zum Schusswaffen- und Munitionserwerb

Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.