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§ 17 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.