Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 1 Zuständigkeit der Regierungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/1#abs-1 (1) Die Regierungen sind zuständig für die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/1#abs-2 (2) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Abs. 3 Satz 2 StVG), die nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 4a Abs. 3 Satz 3 StVG) sowie die Rücknahme (§ 4a Abs. 5 Satz 1 StVG) oder den Widerruf der Erlaubnis (§ 4a Abs. 5 Satz 3 StVG) und

2. die Überwachung und Prüfung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Abs. 8 Satz 1 und 3 StVG).

§ 1a