Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 1a Zuständigkeit der Landesbaudirektion
Stand: 25.08.2026
Die Landesbaudirektion Bayern ist anzuhörende Behörde im Sinne des § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG.