Gesetze / Landesrecht Bayern / Steuer-Zuständigkeitsverordnung

ZustVSt

§ 3 Rechenzentrum Nord

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/3#abs-1 (1) Das Rechenzentrum Nord ist in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/3#abs-2 (2) Es nimmt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/3#abs-3 (3) Das Rechenzentrum Nord erledigt daneben informations- und kommunikationstechnische Aufgaben anderer staatlicher Verwaltungen, soweit ihm diese übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/3#abs-4 (4) Soweit das Rechenzentrum Nord im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 und 3 selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet – insbesondere durch Entwicklung und Einsatz von IT-Programmen – , ist es Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

§ 2 § 3a