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# § 3 ZustVSt (Bayern) — Rechenzentrum Nord

Steuer-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Rechenzentrum Nord ist in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert.

(2) Es nimmt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden.

(3) Das Rechenzentrum Nord erledigt daneben informations- und kommunikationstechnische Aufgaben anderer staatlicher Verwaltungen, soweit ihm diese übertragen werden.

(4) Soweit das Rechenzentrum Nord im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 und 3 selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet – insbesondere durch Entwicklung und Einsatz von IT-Programmen – , ist es Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

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Zitiervorschlag: § 3 ZustVSt (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVSt/3

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