Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 22 Viehverkehrsverordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für

1. die Beauftragung einer Stelle im Zusammenhang mit der Anzeige, Registrierung und Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern im Sinne der §§ 26 bis 44

das Ministerium,

2. die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 27 Absätze 3 und 4, 33 Absätze 3 und 4 sowie 45 Absatz 2,

Zulassung von Kennzeichen nach §§ 33 Absatz 2, 38 Absatz 2 und 43 Absatz 2

das Landesamt,

3. die Entgegennahme der Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26

die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.

§ 21 § 22a