Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 21 Fischseuchenverordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die
Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2,
Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,
Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,
Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien Gewässern oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,
Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,
Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,
Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25
das Landesamt.