Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 20 Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 3,

für das Verbringungsverbot nach § 11 Abs. 2 und

für das Einfuhrverbot nach § 25 Abs. 3

das Ministerium,

2. für die Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1,

für die Zulassung einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2,

für die Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 Abs. 4 Nr. 1,

für die Zulassung eines Betriebes nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3,

für die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 17 in den Fällen des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 3,

für die Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2,

für die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung nach § 35,

für die Zulassung von Lagern in Freizonen, Freilager und Zolllager nach § 36a

und für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 7 Satz 1

das Landesamt.

§ 19 § 20a