Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 19 Bienenseuchen-Verordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 1a Satz 1
die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.