Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 16 MKS-Verordnung
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist
1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,
für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und
für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26
das Ministerium,
2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 5 und für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a
das Landesamt,
3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft,
die Kreisordnungsbehörde,
4. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3
die örtliche Ordnungsbehörde.