Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 16 MKS-Verordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der MKS-Verordnung in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857) in der jeweils geltenden Fassung ist

1. für die Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot nach § 2 Abs. 2,

für die Unterrichtung des Bundesministeriums gemäß § 8 Abs. 3 und

für die Vorlage eines Planes zur Tilgung der MKS gemäß § 26

das Ministerium,

2. für die Festlegung einer Kontrollzone und die Anordnung von Maßnahmen nach § 5 und für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a

das Landesamt,

3. für den Vollzug von Anordnungen, die das Landesamt gemäß Nummer 2 trifft,

die Kreisordnungsbehörde,

4. für das Anbringen von Schildern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 24 Abs. 3

die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 15 § 17