Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

ZustVO TierGesG TierNebG NRW

§ 15 Tierseuchenerreger-Verordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde im Sinne der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), in der jeweils geltenden Fassung, ist

für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5,

für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und

für das Untersagen, Beschränken, oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2

das Landesamt.

§ 14 § 16