Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH
ZustVO MWEIMH§ 7 Disziplinarbefugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/7#abs-1 (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/7#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/7#abs-3 (3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/7#abs-4 (4) Die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags werden auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/7#abs-5 (5) Die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 6 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/7#abs-6 (6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.