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§ 7 ZustVO MWEIMH (Nordrhein-Westfalen) — Disziplinarbefugnisse

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592) ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(4) Die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags werden auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(5) Die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 6 Absatz 1.

(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.