Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH

ZustVO MWEIMH

§ 5 Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/5#abs-1 (1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen

1. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes von Probebeamten und

2. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes

durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/5#abs-2 (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

§ 4 § 6