(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen
1. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes von Probebeamten und
2. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.