Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH

ZustVO MWEIMH

§ 2 Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetztenStellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

1. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;

2. Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;

3. Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;

4. Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;

5. die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.

§ 1 § 3