Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH
ZustVO MWEIMH§ 2 Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
Stand: 26.08.2026
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetztenStellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
1. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;
2. Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;
3. Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;
4. Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;
5. die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.