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# § 2 ZustVO MWEIMH (Nordrhein-Westfalen) — Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetztenStellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

1. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;

2. Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;

3. Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;

4. Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;

5. die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.

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Zitiervorschlag: § 2 ZustVO MWEIMH (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MWEIMH/2

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