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# § 6 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen) — Disziplinarbefugnisse

Zuständigkeitsverordnung MAGS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, wird zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht die Leitung dieser Einrichtung bestimmt. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereichs des Ministeriums.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß Absatz 1 übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen.

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Zitiervorschlag: § 6 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/6

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