Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung MAGS
ZustVO MAGS§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/3#abs-1 (1) Die
1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst,
2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, und
3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes
von Beamtinnen und Beamten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/3#abs-2 (2) Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20MAGS/3#abs-3 (3) Vor Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes ist die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.