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§ 3 ZustVO MAGS (Nordrhein-Westfalen) — Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Zuständigkeitsverordnung MAGS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst,

2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes gemäß §§ 24 und 25 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, und

3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

von Beamtinnen und Beamten bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt.

(3) Vor Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes ist die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.