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§ 3 ZustVO ArbtG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.