Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
ZustVBau§ 1 Zuständigkeiten der Regierungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVBau/1#abs-1 (1) Die Regierung ist zuständige Behörde für die Zustimmung zur Beschränkung der Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVBau/1#abs-2 (2) Die Regierung ist zuständige Behörde zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 203 Abs. 1 BauGB; soweit Gemeinden aus verschiedenen Regierungsbezirken betroffen sind, ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zuständige Behörde.