§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.06.2010 – 9 C 3/09Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Einbeziehung von gemeindegebietsfremden GrundstückenZitiert von 8
- VG Würzburg, 12.06.2024 – W 5 S 24.502Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 – 2 K 34/20Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2005 – 8 A 11771/04Zitiert von 5
- BVerwG, 28.02.2023 – 4 BN 10/22Gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden; Planungsverband
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2007 – 1 C 10138/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Würzburg, 09.10.2025 – W 5 K 25.421
- VG München, 05.06.2025 – M 11 K 22.2014
- VG München, 27.05.2025 – M 1 K 20.1829, M 1 K 20.3545
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/203#abs-1 (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde mitwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/203#abs-2 (2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgabenerfüllung mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/203#abs-3 (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/203#abs-4 (4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennutzungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.