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ZustVBLH

§ 7 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule.

§ 6 § 8