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§ 7 ZustVBLH (Bayern) — Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise

Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist für die Berufe Staatlich geprüfter Forstingenieur/Staatlich geprüfte Forstingenieurin sowie Staatlich geprüfter Forstassessor/Staatlich geprüfte Forstassessorin die Forstschule.