Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht
ZustVAuslR§ 8a Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Für Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 nur für Anträge von Pflegefachkräften auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.