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ZustVAuslR

§ 4 Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAuslR/4#abs-1 (1) Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften ist landesweit für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG zuständig. Die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften soll hierbei einheitlicher und bayernweit zuständiger Ansprechpartner für die Arbeitgeber sein. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Anträge auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bleibt daneben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAuslR/4#abs-2 (2) Mit Abschluss der Vereinbarung nach § 81a Abs. 2 AufenthG über das beschleunigte Verfahren ist ausschließlich diejenige Ausländerbehörde zuständig, mit der die Vereinbarung geschlossen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAuslR/4#abs-3 (3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für Anträge von Pflegefachkräften sowie Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Sinn der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Heilberufeverordnung (HeilBV) genannten Berufsgesetze und Angehörigen der Approbationsberufe im Sinn der in § 1 Abs. 1 Satz 1 HeilBV genannten Berufsgesetze auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ausschließlich die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften zuständig.

§ 3 § 5