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§ 8a ZustVAuslR (Bayern) — Übergangsregelung

Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 3 nur für Anträge von Pflegefachkräften auf ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG.