Gesetze / Landesrecht Bayern / Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung
ZustVAMÜB§ 5 Vollzug transfusionsrechtlicher Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/5#abs-1 (1) Die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sind zuständig für den Vollzug des Zweiten und Vierten Abschnitts des Transfusionsgesetzes (TFG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, soweit sich nicht aus Abs. 2 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und 3 Satz 1 AMG etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/5#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden fördern die Aufklärung der Bevölkerung über die Blut- und Plasmaspende (§ 3 Abs. 4 TFG) als Gesundheitsämter gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 GDG.