Gesetze / Landesrecht Bayern / Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung
ZustVAMÜB§ 4 Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/4#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die zuständigen Behörden für die Überwachung des medizinischen Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt. Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Gesundheitsämter nicht wahrnehmen, beteiligen in diesen Fällen das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/4#abs-2 (2) Die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sind zuständig für die Anerkennung von geeigneten Einrichtungen im Sinn von § 5 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und die Erlaubniserteilung nach § 5a Abs. 2 BtMVV sowie für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei pharmazeutischen Unternehmern im Fall der Abgabe von Diamorphin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/4#abs-3 (3) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes.