Gesetze / Landesrecht Bayern / Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung

ZustVAMÜB

§ 3 Vollzug apothekenrechtlicher Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/3#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für den Vollzug des Apothekengesetzes (ApoG) sowie der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3 etwas anderes ergibt. Sie bedienen sich hierbei der Pharmazieräte nach Art. 2 Abs. 3 GDG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/3#abs-2 (2) Die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken sind zuständig für Entscheidungen nach § 14 Abs. 1, 2 und 5 ApoG sowie für Abnahmen von Krankenhausapotheken nach § 6 ApoG. Die örtliche Zuständigkeit im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sich in Genehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 5 ApoG nach dem Sitz der versorgenden Apotheke und im Fall der Versorgung durch eine Apotheke mit Sitz außerhalb Deutschlands nach dem Sitz des zu versorgenden Krankenhauses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVAM%C3%9CB/3#abs-3 (3) Die Landesapothekerkammer ist zuständig für den Vollzug der §§ 23 und 24 ApBetrO, soweit öffentliche Apotheken betroffen sind.

§ 2 § 4