Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

ZustV-WM

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1. Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),

2. Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),

3. Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG) für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10,

4. Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),

5. Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),

6. Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

7. Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG),

8. Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),

9. Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG) und

10. Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG).

§ 3 § 5